Tippgeber

Ein Tippgeber (auch “Namhaftmacher” oder “Kontaktvermittler”) ist eine Person, die einem Versicherungsvermittler den Kontakt zu einer abschlusswilligen Person zuführt. Für die Herstellung dieses Kontakts darf der Vermittler nach dem Gesetz eine Vergütung in beliebiger Höhe bezahlen.
Dafür ist es unerheblich, in welchem familiären Verhältnis der Tippgeber zum Versicherungsnehmer steht. Tippgeber fallen nicht unter § 59 Abs. 2 VVG und auch nicht unter die Erlaubnispflicht nach §34 d GewO, da der Abschluss und ggf. die Beratung ausschließlich zwischen Versicherungsnehmer und Vermittler zustande kommt.
Es ist dem Tippgeber jedoch nicht erlaubt, die Vergütung ganz oder in Teilen an den Versicherungsnehmer weiter zu reichen, da sonst aller Wahrscheinlichkeit nach ein Umgehungstatbestand zum Provisionsabgabeverbot gegeben wäre.
Beachten Sie auch die Hinweise zur Steuerpflicht.